Neues Gesetz stärkt den fairen Wettbewerb

Schluss mit dem Abmahnmissbrauch

Eigentlich sollen Abmahnungen zu einem rechtstreuen Wettbewerb beitragen. Doch das Gegenteil ist häufig der Fall.  Viele Unternehmen haben in den letzten Jahren erlebt, dass sie aufgrund eines einfachen Verstoßes auf ihrer Website, etwa weil das Impressum falsch war oder die Handelsregisternummer fehlte, von dubiosen Vereinen und Verbänden eine Abmahnung erhalten haben. Das ist ärgerlich und teuer, denn neben einer Unterlassungserklärung und der Androhung von rechtlichen Konsequenzen werden nicht selten Anwaltskosten von 1.000 Euro und mehr gefordert. Der Bundestag hat dieser Praxis nun einen Riegel vorgeschoben und ein Gesetz verabschiedet, das das Geschäft mit den missbräuchlichen Abmahnungen einschränken soll.

Weniger Klageberechtigte

Nicht selten sind es Wirtschaftsverbände, die im Namen ihrer Mitglieder Wettbewerber abmahnen. Sie können künftig nur noch dann tätig werden, wenn sie mindestens 75 Unternehmen desselben Marktes vertreten und in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände aufgenommen wurden. So soll unseriösen Verbänden, deren Geschäftsmodell der Abmahnmissbrauch war, die Geschäftsgrundlage entzogen werden.  Unternehmen/Mitbewerber können Abmahnungen nur aussprechen, wenn sie Waren und Dienstleistungen nicht nur in einem unerheblichen Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben.

Fliegender Gerichtsstand wurde aufgehoben

Bisher galt bei nicht ortsgebundenen Rechtsverletzungen der sog. fliegende Gerichtsstand. So konnte sich der Kläger quasi sein passendes Gericht aussuchen. Das neue Gesetz sieht vor, dass bei Verstößen im Internet und im elektronischen Geschäftsverkehr nur noch das Gericht am Sitz des Beklagten (des Abgemahnten) zuständig ist.

Kläger trägt Anwaltskosten

Um missbräuchliche Abmahnungen zu verhindern, wurden die finanziellen Anreize verringert. Bei Bagatellverstößen im Internet, wie einem unvollständigen Impressum, erhalten die Wettbewerber keinen Kostenersatz für die Abmahnung. Das gilt auch für die Abmahnung von Datenschutzverstößen, wenn das abgemahnte Unternehmen weniger als 250 Mitarbeiter hat. Die Vertragsstrafe für eine erstmalige Abmahnung wird auf 1.000 Euro begrenzt, sofern das abgemahnte Unternehmen weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Damit soll verhindert werden, dass kleine Unternehmen wegen geringer Verstöße in finanzielle Schwierigkeiten geraten.  

Abmahnmissbrauch leichter aufdecken

Abgemahnte können in Zukunft leichter darlegen, ob es sich um ungerechtfertigte Abmahnungen handelt. Hierzu zählen massenhaft verschickte Schreiben einschlägiger Anwälte, überhöhte Vertragsstrafen oder zu hohe Streitwerte.

Trotzdem eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie nicht vorschnell handeln, sondern prüfen, ob der Vorwurf berechtigt ist. Unterschreiben Sie nicht ohne anwaltlichen Rat eine Unterlassungserklärung, zumal diese häufig weiter gefasst ist als der gerügte Rechtsverstoß. Damit erkennen Sie die Vorwürfe schriftlich an, was später nur schwer zurückzunehmen ist.

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