Ab 2025 tritt die neue Grundsteuer in Kraft. Dafür müssen deutschlandweit 36 Millionen Immobilien, davon 24 Millionen Wohnimmobilien, neu bewertet werden. Dazu gehören sämtliche Wohn- und Gewerbeimmobilien, Ferienhäuser oder Garagengrundstücke sowie Land- und Forstbesitz. Das hat für alle Haus- und Immobilieneigentümer praktische Konsequenzen. Sie müssen eine Feststellungserklärung elektronisch über die ELSTER-Plattform abgeben. Für Wohngrundstücke müssen folgende Angaben übermittelt werden: Lage des Grundstücks, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr des Gebäudes. Stichtag für die Bewertung ist der 1.1.2022. Der zu diesem Tag maßgebliche Wert ist die Grundlage für die neue Grundsteuer. Die Abgabefrist beginnt am 01.07.2022 und endet nach derzeitigem Stand am 31.10.2022.
Mindestlohn steigt
Der gesetzliche Mindestlohn steigt wie geplant zum 01.07.2022 auf 10,45 Euro. Sind Minijobs davon betroffen, müssen Arbeitgeber ggfs. die Stunden anpassen, damit sie nicht die 450-Euro-Grenze überschreiten.
Zum 01.10.2022 erfolgt eine weitere Erhöhung auf 12 Euro. Dies war das Wahlversprechen der Koalition, das sie nun einlöst. Die bisher geltende 450-Euro-Grenze wird auf 520 Euro angepasst. 8,6 Millionen Beschäftigte werden davon profitieren.
Eine weitere Mindestlohnerhöhung ist für 2023 nicht geplant. Die soll es nach der Mindestlohnkommission frühestens zum 01.01.2024 wieder geben.
Drei Betriebsprüfungen sind keine Schikane
Die Betriebsprüfung ist ein Schrecken für Unternehmen. Wie häufig ein Unternehmen geprüft wird, hängt von der Größe und der wirtschaftlichen Zuordnung ab. Während Großunternehmen turnusmäßig geprüft werden, müssen kleine und Kleinstunternehmen eher selten mit einer Prüfung rechnen. Manch ein Unternehmen bekommt zehn Jahre und länger keinen Besuch vom Prüfer. Andere Unternehmen geraten plötzlich in den Fokus der Betriebsprüfer, weil Unstimmigkeiten in den Steuererklärungen auftreten oder sie in einer bargeldintensiven Branche tätig sind, die schwerpunktmäßig geprüft wird. Auch anonyme Anzeigen oder Kontrollmitteilungen aus einer Betriebsprüfung eines Geschäftspartners können die Prüfer auf den Plan rufen.
Wie häufig ein Unternehmen hintereinander geprüft werden darf, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Ein Freiberufler klagte gegen die dritte Außenprüfung in Folge mit Verweis auf eine unverhältnismäßige „Durchleuchtung“ seines Betriebs. Der BFH urteilte, dass drei Betriebsprüfungen hintereinander zulässig und weder unverhältnismäßig noch willkürlich sind. Weder die Abgabenordnung noch die Betriebsprüfungsordnungen schließen Anschlussprüfungen aus. Im Einzelfall sind mehrere Prüfungen zulässig, insbesondere dann, wenn die vorhergehenden Prüfungen zu erheblichen Nachzahlungen geführt haben.
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