Sicherheit im Fuhrpark

Pflichten für den Arbeitgeber

iStock, studio-fi

Aus Sicht des Arbeitsschutzes sind Firmenwagen Arbeitsmittel. Das gilt für Dienst-Pkw, Lkw, Busse, Servicefahrzeuge und Krafträder gleichermaßen. Der Arbeitgeber muss sie so einrichten und instand halten, dass Beschäftigte beim Fahren vor Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind. Grundlage ist § 5 Arbeitsschutzgesetz zur Gefährdungsbeurteilung. Ergänzend gilt die Betriebssicherheitsverordnung, denn bereitgestellte Fahrzeuge sind Arbeitsmittel in ihrem Sinne. 

Für Fuhrparks gilt zusätzlich die DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge" als eigene Unfallverhütungsvorschrift der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Fuhrparkleiter setzt diese Vorgaben um. Haftbar wird er dafür nur bei schriftlicher Pflichtenübertragung nach § 13 Arbeitsschutzgesetz. Ohne diese bleibt der Unternehmer selbst verantwortlich.

Vorgeschriebene Ausrüstung

Seit 2014 muss in jedem Pkw, Lkw und Bus mindestens eine Warnweste nach EN ISO 20471 mitgeführt werden. Grundlage ist § 53a StVZO. Bei gewerblichen Fahrzeugen mit ständig mehr als einer Person an Bord verlangt § 31 DGUV Vorschrift 70 eine Warnweste je Person. Warndreieck und Verbandkasten regelt die StVZO. Der Verbandkasten muss DIN 13164 entsprechen. Für die Ladungssicherung schreibt § 22 DGUV Vorschrift 70 geeignete Netze, Gurte oder Rollos vor. Maßgeblich für die Berechnung der Sicherungskräfte ist DIN EN 12195-1.

Jährliche Prüfung auf Betriebssicherheit

Der Arbeitgeber sollte die Fahrzeuge mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen lassen. Grundlage ist § 57 DGUV Vorschrift 70. Das Ergebnis wird schriftlich dokumentiert. Betriebssicher bedeutet verkehrssicher und arbeitssicher zugleich. Diese Prüfung ersetzt die Hauptuntersuchung nicht und ist auch bei gültiger TÜV-Plakette fällig. Je nach Gefährdungsbeurteilung kann die Frist kürzer ausfallen. Sachkundige sind meist Werkstattmitarbeiter.

Führerscheinkontrolle

Der Arbeitgeber muss sich als Halter von der gültigen Fahrerlaubnis seiner Mitarbeiter überzeugen. Grundlage ist § 21 Straßenverkehrsgesetz. Diese Kontrolle erfolgt bei jeder Fahrzeugüberlassung, auch beim einmaligen Poolfahrzeug. Für fest zugeordnete Dienstwagen hat sich eine halbjährliche Kontrolle als angemessene Praxis etabliert. Der Führerschein sollte dabeiim Original vorgelegt werden.

Sicherheitsschulungen

Unterweisungen erfolgen mindestens einmal jährlich. Grundlage sind § 12 Arbeitsschutzgesetz und § 4 DGUV Vorschrift 1. Bei neuen Fahrzeugen oder neuen Mitarbeitern finden sie öfter statt. Fahrer prüfen das Fahrzeug vor und während der Fahrt auf Mängel.

Dokumentation, Bußgeld und Regress

Alle Maßnahmen zur Unfallverhütung werden dokumentiert. Unterweisungen lässt sich der Fuhrparkleiter von den Mitarbeitern gegenzeichnen. Bei einem Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift drohen Bußgelder bis 10.000 Euro. Grundlage ist § 209 SGB VII. Ein Regressanspruch der Berufsgenossenschaft setzt zusätzlich Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Grundlage dafür ist § 110 SGB VII.

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