Arbeitnehmererfindungen

Innovationstreiber im Mittelstand

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Deutschland ist zwar nicht reich an Rohstoffen, aber reich an Ideen. Gerade mittelständische Unternehmen leben von Ideenreichtum, Forscherdrang und der Kreativität ihrer Beschäftigten. Nach Angaben des Deutschen Patent- und Markenamts gehen über 90 Prozent der beim DPMA eingereichten Patentanmeldungen auf die Arbeitsleistung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zurück. Mit anderen Worten: Der Erfindergeist sitzt im Betrieb, die Schutzrechte stehen in der Regel beim Unternehmen.

Arbeitsrechtlich ist das nachvollziehbar: Was im Rahmen der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit entsteht, gehört grundsätzlich dem Arbeitgeber. Patente sind aber Erfinderschutzrechte. Um diesen Spannungsbogen aufzulösen, gibt es das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG). Es sorgt dafür, dass der Arbeitgeber die Erfindung nutzen und schützen kann, der Arbeitnehmer aber eine zusätzliche, angemessene Vergütung für seine besondere erfinderische Leistung erhält.

Drei Grundtypen von Erfindungen

  • Diensterfindung: Sie ist patent- oder gebrauchsmusterfähig und entsteht aus der betrieblichen Tätigkeit oder beruht maßgeblich auf Erfahrungen und Arbeiten des Unternehmens (§ 4 ArbnErfG). Sie ist der Regelfall in F&E, Konstruktion oder Entwicklung. 
  • Technischer Verbesserungsvorschlag: Er entsteht ebenfalls im betrieblichen Kontext und bringt einen wirtschaftlichen Vorteil, erreicht aber nicht die Schutzschwelle für ein Patent oder Gebrauchsmuster. Hier greifen meist betriebliche Prämien- und Vorschlagswesen.
  • Freie Erfindung: Sie ist patent- oder gebrauchsmusterfähig, steht aber nicht in einem relevanten Zusammenhang mit der arbeitsvertraglichen Aufgabe. Grundsätzlich gehört sie dem Arbeitnehmer; der Arbeitgeber kann jedoch unter Umständen ein nichtausschließliches Nutzungsrecht verlangen (§§ 18–19 ArbnErfG). [dpma](https://www.dpma.de)

Pflichten und Chancen für den Arbeitgeber

Arbeitnehmer müssen Diensterfindungen schriftlich melden und so beschreiben, dass das Unternehmen sie beurteilen kann (§ 5 ArbnErfG). Nimmt der Arbeitgeber die Erfindung nicht innerhalb von vier Monaten ausdrücklich frei, gehen die vermögenswerten Rechte automatisch auf ihn über (§§ 6–7 ArbnErfG). Dann ist er verpflichtet, die Erfindung zügig zum Patent – oder ausnahmsweise als Gebrauchsmuster – anzumelden, sofern dem keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (§ 13 ArbnErfG).

Im Gegenzug entsteht ein Anspruch des Mitarbeiters auf angemessene Vergütung. Deren Höhe richtet sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen der Erfindung, der Stellung des Erfinders im Betrieb sowie dem betrieblichen Beitrag (§ 9 ArbnErfG). Die Vergütungsrichtlinien liefern hierfür praxistaugliche Berechnungsmodelle, die insbesondere für mittelständische Unternehmen als Leitplanke dienen können.

Warum das für den Mittelstand relevant ist

Für mittelständische Betriebe mit hoher technischer Kompetenz ist das Arbeitnehmererfinderrecht ein strategisches Thema. Es entscheidet darüber, ob Schutzrechte sauber dem Unternehmen zugeordnet sind, ob Vergütungsfragen klar geregelt sind und ob Konflikte mit Schlüsselkräften entstehen. Das DPMA berichtet, dass gerade bei der Bewertung des Erfindungswertes und der Abgrenzung von Diensterfindungen und freien Erfindungen regelmäßig Streit vor die Schiedsstelle getragen wird.

Mittelständler sind daher gut beraten, interne Prozesse zur Meldung, Bewertung und Vergütung von Erfindungen aufzusetzen und sich im Zweifel frühzeitig spezialisierten Rat zu holen – bevor aus einer guten Idee ein teurer Konflikt wird.

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Copyright: mittelstand-bodensee.de | Kontakt: Dr. Michael A. Peschke.