Hinweisgeberschutzgesetz

Whistleblower vor Repressalien schützen

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Ohne Hinweisgeber (Whistleblower) würde manch gravierender Rechtsverstoß in Unternehmen unentdeckt bleiben. Doch nicht selten bringen sie sich damit selbst in Gefahr. Auch Edward Snowden, der ehemalige NSA-Mitarbeiter und bekannteste Whistleblower der Welt, musste seinen Einsatz für die Wahrheit teuer bezahlen und lebt seit 2013 im Exil in Moskau. Um Hinweisgeber besser vor Repressalien zu schützen, ist im Juli 2023 nach einigen Anläufen das neue Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten. Was bedeutet es für Arbeitgeber?

Wer soll Schutz erhalten?

Whistleblowing (‚pfeifen‘, ‚verpfeifen‘) ist das Hinweisen auf gravierende Missstände in Unternehmen oder Behörden. Allein schon der gesetzliche Schutz von Whistleblowern vor Einschüchterung und Vergeltung schreckt potenzielle Täter ab. Geschützt werden sollen nicht nur Arbeitnehmer als Hinweisgeber, sondern ein breiter Kreis von Personen, die im Kontext ihrer Berufsausübung Kenntnis von Rechtsverstößen erlangen. Dazu zählen zum Beispiel auch Selbstständige, Anteilseigner, Mitglieder von Leitungsorganen, Praktikanten oder Beschäftigte bei Auftragsnehmern oder Lieferanten.

Mögliche Verstöße

Das Gesetz schützt Personen, die Hinweise über Verstöße in folgenden Unternehmensbereichen wie z.B. Arbeitsschutz, Umweltschutz, Mindestlohngesetz, Korruption, Steuerhinterziehung, Datenschutz u.v.m. melden.

Was Unternehmen jetzt umsetzen müssen

Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten sowie Behörden und Kommunen mit mehr als 10.000 Einwohnern sind dazu verpflichtet, ein internes Hinweisgebersystem einzuführen. Kleinere Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten haben eine Schonfrist bis zum 17.12.2023. Kernpunkte des Verfahrens sind:

  • Einrichtung von zuverlässig funktionierenden internen Meldekanälen, über die die Hinweisgeber ihre Meldungen mündlich, schriftlich oder persönlich abgeben können.
  • Die Meldung muss vertraulich behandelt werden.
  • Der Hinweisgeber muss nach spätestens sieben Tagen eine Bestätigung erhalten.
  • Unternehmen müssen innerhalb von drei Monaten auf den Hinweis reagieren, indem sie zum Beispiel Untersuchungsmaßnahmen einleiten oder den Fall an eine Behörde weiterleiten.
  • Das Bundesamt für Justiz hat eine eigene Meldestelle eingerichtet, die Hinweisgeber nutzen können. Auch die Bundesländer haben eigene Meldestellen eingerichtet.
  • Hinweisgeber können frei entscheiden, ob sie die unternehmensinternen oder externen Meldestellen kontaktieren.  
  • Anonym eingereichten Hinweisen soll auch nachgegangen werden.
  • Hinweisgeber sind vor Repressalien zu schützen. Sie dürfen wegen der Meldung nicht gekündigt, suspendiert, herabgestuft oder eingeschüchtert werden. Erleidet eine hinweisgebende Person eine berufliche Benachteiligung und macht dies geltend, sieht das Gesetz eine Beweislastumkehr vor.

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18.01.2024

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