Mietpreisbremse bis 2029 verlängert

Bundesregierung setzt Koalitionsvertrag um

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Der Wohnungsmarkt in Deutschland ist stark reguliert. Der Gesetzgeber begrenzt die Preisbildung durch allerlei Regelungen und setzt damit das Spiel der freien Marktkräfte außer Kraft. Beliebt sind vor allem Höchstpreise wie ortsübliche Vergleichsmieten und die 2015 eingeführte Mietpreisbremse, die jetzt von der Bundesregierung auf Druck der SPD bis 2029 verlängert wurde. Preisobergrenzen führen bei steigenden Baukosten zu einem Wohnungsmangel, weil Bauherren keine auskömmlichen Renditen erzielen können.

Ortsübliche Vergleichsmiete

Vermieter können die Miete bei Bestandsmietern im Normalfall innerhalb von drei Jahren nur um bis zu 20 Prozent bis maximal zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen. Anhaltspunkt dafür ist der Mietspiegel, in dem genau festgehalten wird, wie hoch am jeweiligen Standort die Mieten je nach Wohnungsausstattung im Durchschnitt sind. 

Mietpreisbremse

Höhere Mieten sind nur dann möglich, wenn eine energetische Modernisierung erfolgt oder wenn es sich um eine Neuvermietung handelt. Durch die 2015 eingeführte Mietpreisbremse sind aber auch in diesem Fall Grenzen gesetzt. So darf die Miete bei einer Neuvermietung in aktuell 415 Städten und Gemeinden nur um maximal 10 Prozent steigen. Dabei entscheidet jedes Bundesland selbst, ob und wo die Mietpreisbremse gelten soll. Die Mieten laufen angesichts von Knappheiten vor allem in attraktiven Ballungsräumen und Universitätsstädten aus dem Ruder. 

Es gibt keine zentrale Aufsichtsbehörde, die die Einhaltung der Mietpreisbremse kontrolliert. Jeder Mieter muss sich selbst darum kümmern.  

Ausweichstrategien

Jedes Gesetz fordert kreative Köpfe heraus, praxistaugliche Ausweichstrategien zu entwickeln. Beliebt sind daher befristete Mietverträge, gesonderte Abstandszahlungen oder Mieten für Einrichtungen (z. B. Küchen) oder komplett möbliert vermietete Wohnungen.

Weitere Ausnahmen

Keine Regel ohne Ausnahmen. So kann die Miete bei Neuvermietungen auch mehr als 10 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete betragen, wenn sie der Vormieter bereits gezahlt hat (Bestandsschutz). Auch Neubauten sind von der Mietpreisbremse ausgenommen. 

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