Unfallverhütung im Fuhrpark

Was der Fuhrparkleiter beachten muss

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Aus Sicht des Arbeitsschutzes sind Firmenwagen Betriebsmittel. Egal, ob der Fuhrpark aus „normalen“ Dienst-PKWs, LKWs, Bussen, Servicefahrzeugen oder Krafträdern besteht, der Arbeitgeber ist verpflichtet, sie so einzurichten und instandzuhalten, dass der Arbeitnehmer, der sie fährt, vor Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt ist. Das ergibt sich allgemein aus dem Arbeitsschutzgesetz. Für Fuhrparks gibt es mit der DGUV Vorschrift 70 eine besondere Unfallverhütungsvorschrift der Gesetzlichen Unfallversicherung/ Berufsgenossenschaft, die jeder Fuhrparkleiter beachten muss. Für die Umsetzung ist der Fuhrparkleiter verantwortlich und haftbar. 

Ist die vorgeschriebene Ausrüstung vorhanden?

  • Warnweste: Im Fahrzeug muss mindestens eine Warnweste nebst Warnwestennutzungsanweisung vorhanden sein.
  • Warndreieck und Verbandskasten.
  • Ladungssicherung: Hier sind je nach Fahrzeugart Gepäcknetze, Trennnetze, Sicherungsgurte für die Verankerung oder Ladungssicherungsrollos gemäß der jeweiligen DIN-Norm erforderlich.

Ist die alljährliche Fahrzeugprüfung auf Betriebssicherheit eingeplant?

Der Unternehmer bzw. der von ihm beauftragte Fuhrparkleiter muss die Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen lassen und das Ergebnis dokumentieren. Betriebssicher heißt: verkehrssicher und arbeitssicher. Die Verkehrssicherheit wird in Anlehnung an die HU-Vorgaben geprüft. Sachkundige sind in der Regel Mitarbeiter von Werkstätten. Gute Werkstätten dokumentieren die UVV-Prüfung automatisch, vollständig und rechtssicher nach den gesetzlichen Vorgaben. Manchmal vergeben sie auch eine spezielle Prüfplakette.

Wird der Führerschein der Fahrer regelmäßig (zweimal/Jahr) kontrolliert?

Der Fuhrparkleiter ist verpflichtet, regelmäßige Führerscheinkontrollen (zweimal pro Jahr) durchzuführen. Dabei muss jeder Mitarbeiter, der ein Firmenfahrzeug fährt, den Führerschein im Original vorlegen. Das gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter einmalig mit einem Poolfahrzeug fährt.

Wurden die erforderlichen Sicherheitsschulungen zum Betrieb durchgeführt?

Sicherheitsschulungen sollten mindestens einmal im Jahr stattfinden, bei Bedarf auch öfter, z.B. bei neuen Entwicklungen oder für neue Mitarbeiter. Wichtig ist, dass die Fahrer auf ihre Pflicht hingewiesen wurden, vor Beginn und während der Fahrt das Fahrzeug auf Mängel zu überprüfen.

Die Goldene Regel lautet: Dokumentieren Sie alle Maßnahmen, die Sie als Fuhrparkverantwortlicher in Sachen Unfallverhütung unternommen haben, und lassen Sie sich Unterweisungen/Schulungen von den Mitarbeitern gegenzeichnen. Bei schuldhafter Pflichtverletzung wird die Berufsgenossenschaft bei Unfall Regress fordern. Unabhängig davon kann bei Verstoß gegen die Vorschriften ein Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 € verhängt werden (§ 209 Abs. 3 SGB VII).

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18.01.2024

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