Markenschutz

Widerspruchsverfahren durchsetzen

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Marken sind wertvolle immaterielle Vermögenspositionen von Unternehmen. Sie schaffen eine Differenzierung und sind oftmals die Voraussetzung dafür, dass Sie im Markt höhere Preise durchsetzen können. Umso wichtiger ist daher ein effizienter Markenschutz. Schützen Sie sich davor, dass Wettbewerber Ihre Marken nicht nur durch unbefugte Benutzung, sondern auch durch Eintragung verletzten. Gegen die unrechtmäßige Eintragung können Sie als rechtmäßiger Markeninhaber ein Widerspruchsverfahren einleiten. Wie das funktioniert, lesen Sie hier:

Widerspruchsgründe

Im Widerspruchsverfahren gehen Sie als Markeninhaber mit den älteren Rechten gegen die Eintragung einer identischen oder verwechslungsfähigen Marke durch den neuen Markeninhaber vor. Dabei können Ihre beanspruchten älteren Rechte auch an Marken bestehen, die nicht eingetragen bzw. eintragungsfähig sind, aber trotzdem Markenschutz genießen.

Der Widersprechende muss sich in seinem Widerspruch auf einen der vier Widerspruchsgründe stützen (vgl. § 42 MarkenG):

  1. Der Widersprechende hat die angegriffene Marke bereits früher für eine identische oder ähnliche Ware oder Dienstleistung selbst angemeldet oder eintragen lassen.
  2. Die angegriffene Marke ist mit einer notorisch bekannten Marke des Widersprechenden identisch oder ähnlich. Da diese nicht eingetragen ist, konnte sie von dem neuen Markeninhaber auch nicht vorab im Markenregister recherchiert werden.
  3. Die angegriffene Marke wurde ohne Zustimmung des Widersprechenden (Geschäftsherrn) für seinen Agenten oder Vertreter eingetragen.
  4. Die angegriffene Marke ist bereits eine Benutzungsmarke oder eine geschäftliche Bezeichnung des Widersprechenden. Eine Benutzungsmarke ist eine nicht eingetragene Marke, die bereits durch Benutzung Verkehrsgeltung erlangt hat. Eine geschäftliche Bezeichnung ist ein Unternehmenskennzeichen (z.B. Name, Firma) oder ein Werktitel, die nicht eingetragen werden.

Das Verfahren

Wichtig ist, dass Sie als älterer Rechteinhaber regelmäßig im Markenregister recherchieren oder recherchieren lassen. Denn Ihren Widerspruch müssen Sie binnen drei Monaten nach der Veröffentlichung einer neu erfolgten Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einlegen. Sie müssen sich entscheiden, ob Sie Ihren Widerspruch gegen alle oder nur ausgewählte Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke richten. Jede einzelne Marke begründet einen eigenen Widerspruch. 

Nun ist es zunächst am DPMA zu entscheiden, ob es Ihrem Widerspruch stattgibt und die neue Eintragung löscht. Wie man sich vorstellen kann, gibt es hier verschiedene Einwände des Inhabers der angegriffenen Marke. Auch eine Einigung zwischen den Parteien ist möglich, so dass der Widerspruch zurückgezogen werden kann. 

Ziehen Sie unbedingt einen im Markenrecht erfahrenen Anwalt hinzu. Denn das Markenrecht samt Widerspruchsverfahren ist kompliziert, und die Marke zu wertvoll für Ihr Geschäft. Loten Sie also Ihre rechtlichen und strategischen Chancen aus, um Ihr Markenrecht bestmöglich durchzusetzen und abzusichern. 

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18.01.2024

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